Informationen zur Kostenübernahme bei digitalen Übertragungsanlagen (FM)

FM / Roger – Anlage

 

Die Abgabe von FM- und Roger Anlagen ist geregelt durch die «Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung» HVI

 

FM-Anlagen können als Hilfsmittel zur Schulung, Ausbildung, Frühförderung und Verbesserung bzw. Erhaltung der Erwerbsfähigkeit an folgende, schwer hörgeschädigte Versicherte abgegeben werden:

  • An Kleinkinder zur Frühförderung, wenn ein von einer Audiopädagogin begründeter Antrag vorliegt
  • An Schüler/innen, wenn dadurch der Besuch der Normalschule ermöglicht wird
  • An Sonderschüler/innen, die wegen weiterer Gebrechen eine andere (nicht durch den Hörschaden bedingte) Sonderschule besuchen
  • An Versicherte, die wegen erstmaliger beruflicher Ausbildung oder Umschulung eine Lehranstalt besuchen
  • An Erwerbstätige, wenn durch die Anlage die Erwerbsfähigkeit ermöglicht oder erhalten werden kann

Obwohl es sich um eine eidgenössische Verordnung handelt, ist die Abgabe von Kanton zu Kanton sehr unterschiedlich geregelt. Grundsätzlich erfolgt die Finanzierung nach notwendigem Aufwand, es ist kein Pauschalsystem vorhanden.

 

An Erwachsene in Rente (AHV) werden hierfür keine Beiträge geleistet.

 

Bei berufstätigen Personen wird empfohlen, die Anlage während längerer Zeit (2-4 Wochen) am Arbeitsplatz zu testen und wenn nötig verschiedene Systeme zu vergleichen. Dem Antrag an die IV muss eine Empfehlung eines ORL-Expertenarztes beigelegt werden. Im Weiteren ist die detaillierte Bestätigung des Arbeitgebers über die Notwendigkeit dieser Hilfsmittel von grosser Hilfe.

 

 

 

Quellenangabe: Auszüge aus einem Informationsblatt von Phonak, April 2016